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   BVerwG, 17.09.2019 - 1 B 41.19, 1 PKH 20.19   

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https://dejure.org/2019,33657
BVerwG, 17.09.2019 - 1 B 41.19, 1 PKH 20.19 (https://dejure.org/2019,33657)
BVerwG, Entscheidung vom 17.09.2019 - 1 B 41.19, 1 PKH 20.19 (https://dejure.org/2019,33657)
BVerwG, Entscheidung vom 17. September 2019 - 1 B 41.19, 1 PKH 20.19 (https://dejure.org/2019,33657)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Annahme eines hinreichenden Zusammenhanges zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 17.09.2019 - 1 B 41.19
    Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
  • BVerwG, 08.06.2006 - 6 B 22.06

    Universaldienstleistung; Teilnehmerverzeichnis; von "anderen Unternehmen"

    Auszug aus BVerwG, 17.09.2019 - 1 B 41.19
    Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - NVwZ 2006, 1073 Rn. 4 f. und vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 10.08.2015 - 5 B 48.15

    Anforderungen an die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BVerwG, 17.09.2019 - 1 B 41.19
    Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - NVwZ 2006, 1073 Rn. 4 f. und vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 06.06.2006 - 6 B 27.06

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 17.09.2019 - 1 B 41.19
    Die Revision kann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, wenn die Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung von einer tatsächlichen Annahme ausgeht, die - wie hier - von der Vorinstanz nicht festgestellt wurde (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 6 B 27.06 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 35 Rn. 8).
  • BVerwG, 29.01.2013 - 4 BN 18.12

    Wirksamkeit eines Bebauungsplans wegen Mängel im Abwägungsvorgang und eines

    Auszug aus BVerwG, 17.09.2019 - 1 B 41.19
    Ist die vorinstanzliche Entscheidung aber auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund dargelegt wird und vorliegt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 4 BN 18.12 - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 24.05.2022 - 1 B 23.22

    Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung; Ablehnung des

    Ist die vorinstanzliche Entscheidung aber auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund dargelegt wird und vorliegt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2013 - 4 BN 18.12 - juris Rn. 2 und vom 17. September 2019 - 1 B 41.19 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 13.12.2021 - 1 B 85.21

    Mangels Darlegung unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde (Gruppenverfolgung

    Ist die vorinstanzliche Entscheidung aber auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund dargelegt wird und vorliegt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 4 BN 18.12 - juris Rn. 2 und vom 17. September 2019 - 1 B 41.19 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 05.07.2023 - 1 B 11.23

    Verknüpfung der Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des

    Ist die vorinstanzliche Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund dargelegt wird und vorliegt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2013 - 4 BN 18.12 - juris Rn. 2 und vom 17. September 2019 - 1 B 41.19, 1 PKH 20.19 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 14.12.2022 - 1 B 51.22

    Verwerfung der auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf

    Ist die vorinstanzliche Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund dargelegt wird und vorliegt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2013 - 4 BN 18.12 - juris Rn. 2 und vom 17. September 2019 - 1 B 41.19 (1 PKH 20.19 ) - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 12.10.2022 - 1 B 53.22

    Zumutbarkeit einer Unterbringung eines Asylbewerbers in staatlichen

    Ist die vorinstanzliche Entscheidung - wie vorliegend - auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund dargelegt wird und vorliegt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2013 - 4 BN 18.12 - juris Rn. 2 und vom 17. September 2019 - 1 B 41.19 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 01.08.2022 - 1 B 52.22

    Zumutbarkeit einer Unterbringung eines Asylbewerbers in staatlichen

    Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund dargelegt wird und vorliegt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2013 - 4 BN 18.12 - juris Rn. 2 und vom 17. September 2019 - 1 B 41.19 - juris Rn. 7).
  • VG Köln, 05.09.2000 - 15 L 1846/00
    "Wie der Senat wiederholt entschieden hat, kommt amtsärztlichen Zeugnissen zu der Frage, ob ein festgestellter medizinischer Befund eine Dienstunfähigkeit begründet, aufgrund der größeren Sachkenntnis der Amtsärzte über die Verwaltungs- und Betriebsabläufe, der Erfahrung aus einer großen Zahl vergleichbarer Fälle sowie aufgrund der unabhängigen Stellung der Amtsärzte, die ihnen eine unbefangene Beurteilung ermöglicht, ein höherer Beweiswert zu (z. B. Beschluss vom 09.09.1997 - BVerwG 1 DB 17.97 - m. w. N.)." - vgl. dazu ebenfalls BVerwG, Beschluss vom 20.01.1976 - I DB 16.75 - DÖD 1976, 111 und OVG NW, Beschluss vom 05.11.1992 - 1 B 41.19/92 - .
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